StartseiteImpressumLinksSatzung der Squash-Tigers e.V. Hückelhoven§1 Name und SitzDer Verein führt den Namen "Squash-Tigers e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erkelenz einzutragen. Sitz des Vereins ist Hückelhoven.§2 Zweck des VereinsDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.§3 SelbstlosigkeitDer Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.§4 MitgliedschaftDer Verein umfasst:a. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.b. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.c. Ehrenmitglieder.Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.Die Mitgliedschaft erlischt:1. durch Tod2. durch AustrittDieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.3. durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlunga. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechteb. wegen unehrenhafter Handlungenc. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichten für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgtd. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.§5 Rechte und Pflichten der MitgliederDie Mitglieder haben das Recht. an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.§6 Verwendung von VereinsmittelMittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,§7 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.§8 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:1. Die Mitgliederversammlung.2. Der VorstandEr besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.3. Der erweiterte Vorstand Er besteht aus dem Vorstand, dem Geschäftsführer, dem Sportwart und den einzelnen Ressortleitern. Die Leiter der einzelnen Abteilungen und die Abteilungsvorstände werden in einer jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen gewählt.§9 MitgliederversammlungAlljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichen in dem Bekanntmachungsblatt "Mitteilungen der Stadtverwaltung" der örtlichen Presse sowie durch "Aushang am Vereinsbrett" erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.Der Mitgliederversammlung obliegen:1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer2. Entlastung des gesamten Vorstandes3. Wahl des neuen VorstandesDer Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.4. Wahl von zwei KassenprüfernDie Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.5. Jede Änderung der Satzung6. Entscheidung über die eingereichten Anträge7. Ernennung von Ehrenmitgliedern8. Auflösung des VereinsEine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, sowie sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.§10 Vorstand und erweiterter VorstandDer Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretungen zu sorgen.Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich oder telefonisch unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.§11 SatzungsänderungenSatzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.§12 HaftungDer Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von DM 500,00 für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über DM 500,00 bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.§13 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Hückelhoven zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Hückelhoven, . .1991